Fischzuchtverein e.V. 1926 Sondernheim.
Satzung
Satzung des Fischzuchtverein e.V. 1926 Sondernheim
§ 1 (Name, Sitz und Zweck)
Der 1926 gegründete Verein führt den Namen
„Fischzuchtverein e.V. 1926 Sondernheim“
und hat seinen Sitz in Germersheim – Ortsteil Sondernheim.
Er ist in das Vereinsregister beim Landgericht Landau (Nr. 553 Germersheim) eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Fischzucht um den Mitgliedern die Möglichkeit des waidgerechten Hegefischens zu geben, bzw. Mitglieder und Jugendliche entsprechend auszubilden.
Unter Berücksichtigung des Naturschutzgedankens im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie des Umweltschutzes wird die Erhaltung, die Pflege, der Ausbau und der Erwerb von Fischgewässern betrieben und gefördert.
Die Mitglieder und Jugendliche werden unter den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes angeleitet, diesen Vereinszweck durch artgerechten Neubesatz des Fischbestandes zu erfüllen und den umweltschonenden Ausbau von Gewässern zu fördern.
Der Satzungszweck wird auch durch die Zurverfügungstellung eines Vereinsheims, dessen Bau und Unterhaltung sowie Aus- und Weiterbildung verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Aktiven
b) Passiven
c) Ehrenmitgliedern
Mitglied kann jeder unbescholtene Germersheimer, Sondernheimer, Bellheimer und Knittelsheimer Bürger werden, der ein fischwaidgerechter Sportfischer ist oder es werden möchte. Außerdem Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Auch außerhalb Sondernheim, Bellheim und Knittelsheim wohnende Sportfischer können, unter vom Ausschuss zu bestimmenden Voraussetzungen, dem Verein beitreten.
Passive Mitglieder sind solche, die den Verein materiell und ideell unterstützen.
Ehrenmitglieder können solche Personen und Vereinsangehörige werden, die sich um die Belange des Vereins besondere Dienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind vom Vereinsbeitrag befreit. Ihre Ernennung beschließt der Gesamtvorstand.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet jeweils der Gesamtvorstand. Die Mitgliederzahl richtet sich nach den bestehenden Vereinsgewässern und den Pachtverträgen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren:
1) durch Tod
2) durch Austritt.
3) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen kann.
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
- wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhaften Handlungen bzw. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
Der Ausschlussbescheid zu Punkt 3 ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich, unter Angabe der Ausschlussgründe, per Einschreiben, mitzuteilen. Vorher ist das Mitglied zu hören.
Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Alle vereinsinternen Unterlagen sind zurückzugeben.
§ 4 Aufnahmegebühren und Beiträge
Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.
Der jährliche Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden in der Jahreshauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr bestätigt oder neu festgelegt. Der Beitrag ist bis spätestens 31.3. des laufenden Jahres zu entrichten bzw. wird eingezogen.
Ehrenmitglieder werden von der Zahlung der Vereinsbeiträge freigestellt.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
Sie wird in schriftlicher Form an alle Mitglieder außerhalb Germersheim, Sondernheim und der Verbandsgemeinde Bellheim versandt.
Ansonsten erfolgt Veröffentlichung im Stadtanzeiger Germersheim, dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim und über dem Verein bekannte gültige Email-Adressen.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung (Einladung) und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn nach Ansicht des Vorstandes das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei der Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Bei Wahlen ist per Akklamation abzustimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt, wenn 2/3 der Anwesenden dies wünschen, Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
1) Der Gesamtvorstand
Bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer) und den 10 Beisitzern
2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind je einzeln vertretungsberechtigt.
Im Innerverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht erst Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3) Die Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren mit 10 Beisitzern und zwei Kassenprüfern gewählt, § 27 Abs. 1 BGB. Im Todesfalle eines Vorstandsmitgliedes ist Ersatz in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Die ordentliche Hauptversammlung ist im Monat Januar einzuberufen.
§ 7 Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Zu seinen Aufgaben gehören u.a.
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Beisitzer
- die Bewilligung von außerordentlichen Ausgaben
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- die Einberufung von Sitzungen des Gesamtvorstandes
Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordentlich Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Unterschrift in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vorsitzenden leisten.
Die Gesamtvorstandschaft hat keinen Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit, außer Kostenaufwand.
Der geschäftsführende Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist verpflichtet in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
a) Vereinseinrichtungen zu benutzen,
b) Vereinsveranstaltungen zu besuchen,
c) an Vereinsveranstaltungen aktiv teilzunehmen, soweit nicht der Gesamtvorstand in der Person liegenden, schwerwiegende,
insbesondere das Ansehen des Vereins schädigenden Gründen die Teilnahme untersagt,
d) in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen,
e) die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Pflichten:
a) Die Satzungen anzuerkennen und die gefassten Beschlüsse der Gesamtvorstandschaft zu befolgen,
b) den Beitrag pünktlich zu entrichten,
c) wenn Fische in Not geraten oder ein Fischsterben festgestellt wird, dem Vorstand sofort Mitteilung zu machen,
d) die Sportfischerei waidgerecht auszuüben,
e) bei Vereinsveranstaltungen die Vorstandschaft zu unterstützen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden für
den Verein zu verrichten, die Anzahl von Arbeitsstunden werden jeweils vom Gesamtvorstand für das laufende Geschäftsjahr neu festgelegt,
f) bei Vereinsveranstaltungen über die gesamte Dauer das Angeln in den Vereinsgewässern zu unterlassen,
g) die Bestimmungen des Umweltschutzes sind bei der Ausübung des Angelns zu beachten,
h) die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
i) das Ansehen des Vereins zu wahren und nach Kräften zu fördern.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das bei der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an die Stadt Germersheim, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen und mildtätigen Zweck im Stadtteil Sondernheim zuzuführen.
Vorstehende Satzungsneufassung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09.07.2017 festgelegt und beschlossen.
Die Vorstandschaft ist berechtigt, bei der Eintragung notwendige Änderungen im Auftrag des Vereins vorzunehmen.
Germersheim, den 09.07.2017
gez.
Dietmar Eßwein
Vorsitzender
Vermerk
Die Satzungsänderung - Neufassung - wurde am 09.08.17 im Vereinsregister von Landau, Karteiblatt-Nr. 553 Germersheim, eingetragen.
Landau i.d.Pf., den 09.08.17
Amtsgericht - Registergericht
Auf Anordnung:
Schnabel
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